Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 - Anwendbarkeit der Bedingungen

  1. Die nachstehend aufgeführten und definierten allgemeinen Bedingungen - im Folgenden als “BEDINGUNGEN” bezeichnet - sind integraler Bestandteil des Vertrags für den Kauf und Verkauf von Mosaikfliesen und anderen keramischen Produkten - im Folgenden als “PRODUKT” oder “PRODUKTE” bezeichnet - hergestellt von Margres und Love Tiles - Gres Panaria Portugal, S.A., auch als “HERSTELLER” bezeichnet.
  2. Außer in besonderen oder außergewöhnlichen Fällen, in denen die Anwendung dieser Bedingungen ausdrücklich durch eine schriftliche Vereinbarung geändert und vom HERSTELLER unterzeichnet wurden, stellen sie die ausschließlichen Bedingungen dar, die in Verbindung mit einem solchen Verkauf geltend gemacht werden können. Wenn ein oder mehrere Teile dieser BEDINGUNGEN oder Verträge einzeln betrachtet werden und Bestandteil dieser sind, aufgrund höherer Gewalt in irgendeiner Weise als nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar gelten, bleiben die allgemeinen oder besonderen BEDINGUNGEN als Ganzes gültig. Die ungültigen Bedingungen werden durch neue Bestimmungen ersetzt, die so weit wie möglich die ursprüngliche Absicht der Parteien wiedergeben.
  3. Sämtliche von unserem Unternehmen durchgeführten Verkäufe unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wien 1980).Die Parteien vereinbaren, dass alle Fragen zum Vertragsabschluss, zur Vertragserfüllung, zur Nichtkonformität, zu Gewährleistungen, Haftungen und den Rechten der Parteien nach dem CISG ausgelegt werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware zu prüfen und jede Vertragswidrigkeit innerhalb der in den Artikeln 38 und 39 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen anzuzeigen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

2 - Ausführung des Kaufvertrags - Lieferung von Produkten

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der vorschlagenden Partei oder dem Käufer die schriftliche Annahme durch die Gegenpartei bekannt ist.
  2. Eine Bestellung, die nicht schriftlich bestätigt wurde, kann unter keinen Umständen als angenommen betrachtet werden, es sei denn, sie wurde vom HERSTELLER durch den Versand oder die Lieferung der PRODUKTE ausgeführt. Die Teillieferung der bestellten PRODUKTE bedeutet nicht die Annahme der gesamten Bestellung, sondern nur des Teils der PRODUKTE, der tatsächlich geliefert worden ist
  3. Die Lieferung der PRODUKTE erfolgt ausschließlich auf dem portugiesischen Festland und unter der Bedingung, dass schwere Fahrzeuge mit Sattelanhängern von 24 (vierundzwanzig) Tonnen Bruttogewicht den Lieferort erreichen können und dürfen, es sei denn, es wurde im Voraus ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten alle für Lieferzwecke angegebenen Daten als ungefähre Daten.

3 - Eigenschaften der Produkte - Garantie - Reklamationen

  1. Die von Margres und Love Tiles - Gres Panaria Portugal, S.A. hergestellten PRODUKTE werden in Übereinstimmung mit den geltenden europäischen Normen hergestellt. Der HERSTELLER verkauft vorzugsweise an professionelle Wiederverkäufer. Diese sind für die Bereitstellung korrekter und angemessener technischer Informationen für Endbenutzer oder Einzelhändler verantwortlich.
    Die Klassifizierung der PRODUKTE wird vom HERSTELLER auf Werbematerial und/oder Preislisten angegeben. Folglich muss der Käufer die PRODUKTE in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des HERSTELLERS verwenden.
    Um den Verwendungsvorschlag zu erleichtern und die Standardspezifikation an die spezifische Produktion des HERSTELLERS anzupassen, sind auf allen Produkten, Preislisten oder Katalogen spezifische Symbole angebracht, die die vom HERSTELLER empfohlene Verwendung für jedes Produkt angeben.
  2. Die Unterschiede in Tonalität oder Farbe , wenn überhaupt, sind nicht auf Fehler im PRODUKT zurückzuführen, sondern eine spezifische Eigenschaft des keramischen Materials, das bei hohen Temperaturen gebrannt wurde. Die besondere Eigenschaft der “Frostbeständigkeit” gilt nur für Produkte, für die der HERSTELLER ausdrücklich in seinen Werbematerialien und/oder in den Preislisten diese Garantie gibt. Fehlt diese Angabe, werden die Produkte nur und ausschließlich für die Verwendung in Innenräumen oder jedenfalls für die Verwendung an Orten betrachtet, die nicht atmosphärischen Elementen ausgesetzt sind, die die Haltbarkeitseigenschaften oder das ursprüngliche Aussehen des PRODUKTES verändern (z. B. atmosphärischer Niederschlag, Sonne, Feuchtigkeit, niedrige Temperaturen, etc.).
  3. Die Fliesen mit den polierten Oberflächen können ihr Aussehen verändern, wenn sie als Bodenbelag in Räumen verwendet werden, die von außen zugänglich sind, oder in Räumen, in denen intensive Fußgängerverkehr erwartet wird. Polierte Fliesen können auch rutschig sein, insbesondere wenn sie nass oder feucht sind. Aus diesem Grund rät der HERSTELLER davon ab, diese PRODUKTE an öffentlichen Orten zu verwenden. Für Orte, an denen intensiver Fußgängerverkehr zu erwarten ist, sollte der Käufer nur PRODUKTE kaufen, die vom HERSTELLER als “PEI V” oder “Vollmassiges Feinsteinzeug” klassifiziert werden, insbesondere solche PRODUKTE, die der HERSTELLER speziell für die Verwendung an öffentlichen Orten empfiehlt.
  4. Die Präsentationen der PRODUKTE in Broschüren oder in anderem Werbematerial des HERSTELLERS dienen lediglich der Veranschaulichung und stellen nicht unbedingt das ästhetische Endergebnis dar, das sich aus der Installation dieses spezifischen Produkts ergibt.
  5. Der HERSTELLER garantiert die gute Qualität und die Mängelfreiheit der gelieferten PRODUKTE.
    Die Garantie gilt nicht für PRODUKTE, die vom HERSTELLER als minderwertig gegenüber der Qualität der 1. Wahl eingestuft werden, oder für die Lagerbestände von Produkten, die eingestellt wurden, wenn sie lose verkauft oder als Sonderposten angegeben werden.
  6. Der HERSTELLER haftet nicht für Mängel und/oder Anomalien der PRODUKTE, die sich nicht aus den technischen Spezifikationen derselben ableiten, sondern aus der unsachgemäßen Verwendung der PRODUKTE durch die Käufer und/oder in ihrem Namen handelnde Dritte entstehen. Insbesondere akzeptiert der HERSTELLER keine Beschwerden oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Situationen.
  7. Ansprüche, die sich aus dem Vorhandensein von patentierten oder versteckten Mängeln ergeben, müssen vom Käufer innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich dem HERSTELLER bekannt gemacht werden. Die Haftung des Herstellers für Mängel an den an den Käufer gelieferten Produkten ist ausdrücklich auf einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem Datum des Erhalts der Ware durch den Käufer beschränkt.
  8. Im Allgemeinen gilt die Garantie nur für Mängel an Produkten, die noch nicht angewendet wurden. Für Mängel, die nach der Anwendung der PRODUKTE festgestellt werden, kann die Garantie nur dann gelten, wenn der HERSTELLER bestätigt hat, dass die Installation des PRODUKTES nach den besten Praktiken (DIN 18352) sowie in Übereinstimmung mit den im Anwendungs- und Wartungshandbuch des HERSTELLERS beschriebenen Verfahren durchgeführt wurde.
  9. Die vom HERSTELLER gewährte Garantie beschränkt sich auf den Ersatz defekter Produkte durch Andere Produkte desselben Typs ohne Mängel, zuzüglich Transportkosten. Die Erstattung sonstiger Kosten und/ oder Aufwendungen, insbesondere Abbruch- und Umzugskosten, ist ausdrücklich ausgeschlossen. In jedem Fall darf die Garantie des HERSTELLERS den fünffachen Wert des beanspruchten Materials bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro nicht überschreiten.
  10. Der HERSTELLER ist nicht verantwortlich für Ansprüche aufgrund einer Klassifizierung von keramischen Materialien, die von anderen als den in Artikel 3.1 angegebenen europäischen Zertifizierungs- und Kontrollorganen auf der Grundlage technischer Spezifikationen vorgenommen wurden, die nicht den vom HERSTELLER angegebenen entsprechen. Jede spezialisierte technische Analyse, die vom Käufer angefordert wird, basiert auf der Übereinstimmung der verkauften Materialien mit den vom HERSTELLER angegebenen technischen Eigenschaften, die zu diesem Zeitpunkt in Portugal gelten.

4 - Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Verkaufspreise der PRODUKTE sind diejenigen, die in der am Datum der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste des HERSTELLERS angegeben sind. Bei Kaufverträgen mit getrennten Lieferungen gilt der Preis, der in der am Tag der jeweiligen Lieferung gültigen Preisliste angegeben ist, sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
    Für PRODUKTE, die für ausländische Märkte bestimmt sind, wird der Preis nach Angaben des HERSTELLERS in der Fremdwährung des Bestimmungslandes oder in Euro berechnet.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen per Banküberweisung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Alle Bank- und Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug ist Der HERSTELLER hat das Recht, ohne vorherige Ankündigung an den Käufer einen Verzugszinssatz und Strafzinsen in Höhe des 6-Monats-EURIBOR-Satzes zuzüglich 5 % zu erheben, unbeschadet des Rechts auf Entschädigung für sonstige Verluste.

5 - Vertreter des Herstellers

  1. Die Vertreter des HERSTELLERS werben für den Verkauf der PRODUKTE und sind nicht befugt, im Namen und im Auftrag des HERSTELLERS zu handeln, es sei denn, sie erhalten dafür eine ausdrückliche Sondergenehmigung.
  2. Aufträge, die von Vertretern entgegengenommen werden, sind für den HERSTELLER nicht bindend und müssen daher vom HERSTELLER selbst ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

6 – Eigentumsvorbehalt

  1. Es wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Verkauf der PRODUKTE unter Eigentumsvorbehalt seitens des HERSTELLERS erfolgt, bis der Käufer den vereinbarten Preis vollständig bezahlt hat. Das Verlustrisiko der Waren geht jedoch mit der Lieferung der PRODUKTE auf den Käufer über.
  2. Im Falle von Verkäufen ins Ausland bleibt der Eigentumsvorbehalt des HERSTELLERS gegenüber dem Dritten bestehen, wenn die Waren im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Käufers an einen Dritten verkauft und geliefert werden und das Eigentumsrecht an den Waren noch nicht übertragen wurde.
  3. Bei Zahlungsverzug hat der HERSTELLER das Recht, ohne jegliche Formalität, einschließlich irgendwelcher vorherigen Benachrichtigung des Käufers, alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und, falls gesetzlich erlaubt, alle Kredittitel vor Dritten einzuziehen, wobei dem HERSTELLER ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel einzusetzen, um den Schaden, den er aufgrund des säumigen Verhaltens des Käufers erlitten hat oder erleiden wird, wieder gutzumachen.

7 – Fall von höherer Gewalt

  1. Der HERSTELLER ist nicht haftbar gegenüber dem Käufer für jegliche Vertragsverletzung, einschließlich der Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung des PRODUKTS, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, wie z.B. Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Materialien durch Lieferanten, Betriebsstörungen, Streiks, Naturkatastrophen, Unterbrechungen der Stromversorgung, Aussetzung oder Transportschwierigkeiten.

8 – Anwendbares Recht - Zuständiges Gericht

  1. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Wirksamkeit, der Auslegung oder der Erfüllung dieses Vertrags ergeben, ausschließlich der Gerichtsbarkeit der Gerichte am Sitz des Verkäufers unterliegen. Auf jeglichen anderen Gerichtsstand wird ausdrücklich verzichtet.


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